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Zugangsregelung
für das Betreten des 344 m-Antennenträgers der
Funkübertragungsstelle Berlin 252
1.1 Gefahrenfür das Betreten des 344 m-Antennenträgers der
Funkübertragungsstelle Berlin 252
Das Betreten dieses Antennenträgers ist mit Gefahren verbunden und soll daher nur zur Erledigung unmittelbarer Aufgaben erfolgen und muß auf die kürzest mögliche Dauer begrenzt bleiben.
1.2 Anwesenheitsbesuch
Durch Eintragung in das Anwesenheitsbuch wird von dem Betreten anerkannt, daß
der Zugang erforderlich ist,
diese Regeln bekannt sind,
keine Wetterwarnungen vorliegen,
die Wetterstation im Basisgebäude beachtet und
der Leitplatz Fu über den Zugang unterrichtet wurde.
2. Berechtigte Personen
2.1 Legitimation
Legitimiert sind alle mit der ständigen Erledigung von Aufgaben beauftragten Kräfte des FA 1 Berlin, der Dienststelle FuÜm des FA 1 Hannover und der Dienststelle FuÜ des FA 2 Hannover (hier Antennentrupp), alle mit der Erledigung von dienstlichen Aufträgen beauftragten Kräfte der Deutschen Bundespost nach Unterrichtung des StV FuÜ des FA 1 Berlin im Einzelfall, sonstige Personen nach Zustimmung des Referates 212 der OPD Berlin und Kräfte von Firmen zur Erledigung von Aufträgen der Deutschen Bundespost nach Zustimmung des StV FuÜ des FA 1 Berlin im Einzelfall.
2.2 Anforderungsmerkmale
Von allen Kräften wird gefordert,
Turmtauglichkeit (bei Kräften der Deutschen Bundespost, die ständig den Atr aufsuchen, zusätzlich vom Postbetriebsarzt bescheinigt),
gegenwärtig gute körperliche und seelische Verfassung (gesund, nicht unter Einfluß von Alkohol, Medikamenten u.s.w.) und daß sie sich hinsichtlich des Zuganges zum Bauwerk informiert haben.
3. Zugangsverbot
Ein Zugangsverbot bzw. ein Gebot zum schnellstmöglichen Verlassen der oben liegenden Betriebsräume besteht in folgenden Situationen:
Bei Windgeschwindigkeiten von 18 m/Sekunde und darüber,
bei jeder Art von Vereisung oder gefährlichem Eisabfall,
bei Gewitter, Schneefall oder Dunkelheit
wenn der Notabstieg über die Notleiter nicht gesichert ist.
Die Entscheidung über ein Zugangsverbot obliegt der CFt-Kraft beim Leitplatz Fu.
4. Notfallausstattung
Vor der Aufzugsbenutzung ist die Notfallausstattung zu überprüfen:
- Funktioniert die Notrufverbindung von der Aufzugskabine zum Aufzugswärter ?
- Funktioniert das Telefon im Aufzug ?
- Funktioniert die Verbindung über das Funksprechgerät zum Aufzugswärter ?
- Ist Schutzkleidung vorhanden (Schutzanzug, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Sicherheitsgurt) ? Hinweis: In der Betriebskanzel sind drei Schlafsäcke vorhanden.
- Sind Verhaltensregeln für den Notfall in der Aufzugskabine angebracht ?
5. Aufzugsbenutzung
Der Aufzug darf nur benutzt werden,
- wenn zusätzlich ein für diese Aufzugsanlage ausgebildeter Aufzugswärter am Mastfuß anwesend ist und
- wenn keine das Zugangsverbot bewirkende Wetterveränderung (s. Punkt 3) erkennbar ist (Nachfrage beim Leitplatz Fu und Sichtprüfung der Anzeigen der örtlichen Wetterstation)
6. Verhalten bei Aufzugsstörungen
Ruhe bewahren !
Der Aufzugswärter ist zu verständigen. In Absprache mit ihm sind je nach Art der Störung zu benachrichtigen:
- die Dienststelle Kr/Mt
- der Leitplatz Funk, die Stellenleitung FuÜ
- die Feuerwehr
Eine Selbstbefreiung aus der Aufzugskabine ist nicht vorgesehen. Der Fahrkorb darf nicht von innen zerstört und verlassen werden. Es muß auf Hilfe von außen gewartet werden.
7. Feueralarm
Im Falle eines Feueralarms gilt im Hinblick auf den Aufzug:
- Der Aufzug ist im Falle eines Feueralarms für das sofortige Evakuieren der Personen aus dem oben liegenden Betriebsraum zugelassen.
- Anschließend kann der Aufzug der Feuerwehr für die Brandbekämpfung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist davon auszugehen, daß die Feuerwehr so ausgerüstet ist, daß sie sich bei einer Störung des Aufzuges an jeder beliebigen Stelle duch Zerstörung der Fahrschachtwände aus dem Fahrkorb befreien und über die Leiter absteigen kann.
- Ein Stillsetzen der Aufzugsanlage soll der Feuerwehr überlassen bleiben.
- Nach einem Brandfall darf die Aufzugsanlage erst wieder für den Betrieb freigegeben werden, wenn eine Prüfung durch den Aufzugssachverständigen erfolgt ist.
Beschreibung:
Die Zugangsregelung zum Richtfunkmast in einer deutlich erweiterten Fassung von 1991.
Datum:
01.11.1991
Herausgeber:
Fernmeldeamt I Berlin (Deutsche Bundespost)